Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.Allgemeines
Maßgebend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Aufträge. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur, wenn wir die Bedingungen für das betreffende Geschäft schriftlich als verbindlich anerkennen. Mündliche, telefonische, per Fax, Brief oder per E-mail übermittelte Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen grundsätzlich, auch zu Beweiszwecken, unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Kostenvoranschläge sind, wenn nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, ebenfalls unverbindlich. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht vertretungsberechtigt. Lieferverträge kommen daher, auch soweit sie durch Vermittler oder Vertreter entgegengenommen und Auftragsformulare ausgefüllt und unterzeichnet werden, erst aufgrund unserer schriftlichen Gegenbestätigung rechtswirksam zustande. Die Erteilung einer Rechnung steht der förmlichen Auftragsbestätigung gleich. Die Änderung schriftlich fixierter Vertragsbedingungen bedarf zu Beweiszwecken stets der Schriftform.

III. Preise
Unsere Angebotspreise sind EURO-Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, entweder ab Werkslager oder ab einem unserer Verkaufslager. Sie schließen Montage, Inbetriebnahme, Fracht, Zoll, Porto, Versicherung, Verpackung, Verpackungsrücknahme und sonstige Spesen nicht ein. Ist nach Listenpreis verkauft, so sind wir an den am Tage des Vertragsschlusses vorgesehenen Preis auf die Dauer von 6 Wochen, im nicht-kaufmännischen Geschäftsverkehr auf die Dauer von 4 Monaten, gebunden. Erfolgt die Lieferung kontraktgemäß oder aufgrund von Umständen, die wir (gem. Ziff. XI.) nicht zu vertreten brauchen, zu einem Zeitpunkt, der mehr als 6 Wochen, im nicht-kauf-männischen Geschäftsverkehr mehr als 4 Monate, nach dem Tag des Vertragsschlusses liegt, so gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt eventuell erhobener Zuschläge.

IV. Liefertermin
Wir bemühen uns, genannte Liefertermine nach Möglichkeit einzuhalten. Dennoch gelten Liefertermine nur als annähernd vereinbart, sofern wir sie nicht schriftlich als verbindlich zugesagt haben. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Alle nicht von uns zu vertretenden Ereignisse, namentlich Fälle höherer Gewalt (z. B. Krieg, Blockade, Feuer, Aufruhr, Streik, unverschuldete Betriebsstörungen bei Vorlieferanten oder bei uns), die Nichtbelieferung durch sorgfältig ausgewählte Vorlieferanten sowie unvorhersehbare behördliche Maßnahmen berechtigen uns, den Zeitpunkt der Lieferung um die Dauer des hindernden Ereignisses hinauszuschieben oder Teillieferungen zu erbringen. Dauert die Störung oder Behinderung durch vorgenannte Ereignisse, von deren Eintritt wir den Käufer unverzüglich unterrichten werden, mehr als 4 Wochen an, so ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten, der Käufer allerdings erst nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer in diesen Fällen nicht zu. Geraten wir in Verzug, so kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurücktreten. Ein Recht, darüber hinaus Schadensersatz zu verlangen, steht dem Käufer nur nach Maßgabe von Ziff. XI dieser Bedingungen zu.

V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Absendung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde und der Transport und die Montage durch unsere Mitarbeiter erfolgt. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Versicherung gegen Transportschäden erfolgen auf Anordnung und Kosten des Käufers.

VI. Montage

Sofern wir aufgrund besonderer Vereinbarung die Montage und Inbetriebsetzung von uns gelieferter Maschinen und sonstiger Anlagen übernehmen, werden die Monteure von uns gestellt. Die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere für Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Auslösung gehen zu Lasten des Käufers. Erforderliche Rüst- und Hebezeuge sowie ausreichende Hilfskräfte sind unseren Monteuren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden werden zu den üblichen Aufschlägen berechnet.

VII. Gewährleistung

a) Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten ab Gefahrenübergang bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate im Einschichtbetrieb, bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf § 474 ff. BGB) 24 Monate. Bei mehrschichtiger Nutzung verkürzt sich die Zeit entsprechend. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrenübergang bei privater Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung ist eine Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, wir hätten dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.

b) Wir bemühen uns um ordnungsgemäße und kontraktgerechte Lieferung. Der Käufer hat den Lieferschein zu prüfen und die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Beanstandungen wegen unvollständiger, unrichtiger oder offensichtlich mangelhafter Lieferungen müssen uns unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche (im nicht-kaufmännischen Geschäftsverkehr: innerhalb von 10 Tagen) nach Empfang der Ware, unter Angabe der Nummer des Lieferscheins schriftlich mitgeteilt werden. Beanstandungen wegen verborgener Mängel sind uns unverzüglich, längstens innerhalb von 3 Tagen (im nicht-kaufmännischen Geschäftsverkehr: innerhalb von 10 Tagen) nach deren Feststellung, unter Angabe der Nummer des Lieferscheins schriftlich mitzuteilen.

c) Uns ist die Möglichkeit zur sofortigen Besichtigung und Überprüfung der beanstandeten Ware einzuräumen. Geschieht dies nicht oder werden die Rügefristen nicht eingehalten, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, im nicht-kaufmännischen Geschäftsverkehr bei verborgenen Mängeln jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

d) Die Gewährleistung unsererseits hängt außerdem davon ab, dass die gelieferte Ware ordnungsgemäß gelagert und gewartet ist. An Maschinen führt jeder betriebsfremde Eingriff zum Verlust des Rügerechts, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Eingriff steht. Nach begonnener Verarbeitung gelieferter Ware können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden.

e) Sofern eine Mängelrüge begründet ist, werden wir die Ware nach unserer Wahl entweder nachbessern oder gegen ein fehlerfreies Produkt umtauschen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus. Nur bei Fehlschlagen unserer Bemühungen steht dem Käufer das Recht zu, eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur nach Maßgabe von Ziff. XI dieser Bedingungen zu.

f) Besondere Garantieerklärungen der Hersteller oder Vorlieferanten geben wir in vollem Umfang weiter. Maßgebend sind insoweit (auch für die technische Beschreibung) die dafür jeweils bestehenden Bedingungen des Herstellers oder Vorlieferanten, auch soweit diese bei dem Vertragsschluss mit uns nicht vorgelegen haben. Eine eigene Verbindlichkeit für uns wird aus solcher Garantieweitergabe nicht begründet.

g) Alle Angaben über Maße und Gewichte, die Abbildungen, Beschreibungen, Prospekte Montageskizzen, Zeichnungen, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind bestmöglich ermittelt, jedoch nur annähernd und unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke.

VIII. Zahlungsbedingungen

a) Wir sind berechtigt, Sicherheitsleistung für den Kaufpreis oder Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zu verlangen. Machen wir diese Rechte nicht spätestens bei Lieferung der Ware geltend und ist nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort bei Eingang fällig.

b) Wechsel nehmen wir, wenn vereinbart, nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt uneingeschränkter Diskontfähigkeit an. Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Käufers und sind nach Aufgabe bar zu zahlen. Auch wenn wir einen Wechsel nicht diskontieren, ist die Forderung während der Laufzeit in banküblicher Höhe zu verzinsen. Wir übernehmen keine Haftung für rechtzeitige Vorzeigung, Protest, Benachrichtigung und Zurückweisung im Falle der Nichteinlösung. Wechselmäßig verbriefte Forderungen sind sofort fällig, wenn und soweit sich Wechsel aus Gründen in der Person des Käufers als nicht diskontfähig erweisen sollten.

c) Überschreitet der Käufer das ihm eingeräumte Zahlungsziel, so sind wir – im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr allerdings erst nach entsprechender Mahnung und Fristsetzung – berechtigt, Verzugszinsen mit dem von uns für in Anspruch genommene Überziehungskredite zu zahlenden Zinssatz, mindestens aber 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.

d) Bei nachhaltigem Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest oder bei Vermögensverfall des Käufers sind wir außerdem berechtigt, alle Forderungen gegen den Käufer sofort fällig zu stellen, auch soweit diese gestundet und /oder durch diskontfähige Wechsel verbrieft sind. Außerdem können wir in diesem Falle vom Vertrag zurücktreten und weitere Lieferungen von Vorauskasse abhängig machen. Dies gilt auch bei sonstigen wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Käufers (z.B. Geschäftsaufgabe, Inhaberwechsel, Änderung der Rechtsform).

IX. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts – im nicht-kaufmännischen Geschäftsverkehr allerdings nur, wenn das angebliche Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Vertrag beruht – ausgeschlossen,es sei denn, die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

X. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß den nachstehenden Bedingungen: a) Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen unser Eigentum (Kontokorrentvorbehalt).

b) Unser Eigentum ist nach den Möglichkeiten des Käufers getrennt von anderen Waren zu lagern. Maschinen sind sachgerecht zu nutzen, zu warten und zu pflegen. Der Käufer haftet für jede Art der Wertminderung und verpflichtet sich, den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, Transport und sonstige Schäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Versicherungsansprüche in Schadensfällen gelten schon jetzt zahlungshalber an uns abgetreten. Sollte der Käufer keine Versicherung abgeschlossen haben, so ist dies dem Verkäufer unverzüglich zu melden und berechtigt diesen auf Kosten des Käufers eine solche Versicherung abzuschließen. Auf Anforderung sind uns in regelmäßigen Abständen Bestandsverzeichnisse unseres Vorbehaltsguts zu erteilen.

c) Der Käufer ist zur Verfügung über unser Eigentum nur im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes widerruflich berechtigt. Zu einer – auch im Range anschließenden – Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.

d) Alle Ansprüche aus dem Weiterverkauf unseres Eigentums tritt der Käufer im voraus in Höhe unserer anteiligen Lieferpreise an uns ab. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle der Weiterveräußerung auf Kredit seinerseits das Eigentum bis zur völligen Bezahlung vorzubehalten. Die daraus sich ergebenden dinglichen Rechte werden schon jetzt an uns übertragen. Die vorstehenden Abtretungen nehmen wir hierdurch an. Wechsel aus dem Weiterverkauf übernimmt und verwahrt der Käufer stellvertretend für uns.

e) Der Käufer ist widerruflich berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware einzuziehen. Er ist aber nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen.

f) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Käufer verpflichtet, sich ab sofort jeder Verfügung über unser Eigentum zu enthalten und uns ein Verzeichnis unseres Eigentums sowie eine Liste der abgetretenen Außenstände mit allen zum Einzug erforderlichen Details mitzuteilen und nach unseren Weisungen den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Gerät der Käufer mit der Kaufpreiszahlung um mehr als 10 Arbeitstage in Verzug, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Käufers den Kaufgegenstand herauszuverlangen und bei uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zu verwahren. Der Käufer verpflichtet sich hierbei zur Herausgabe. Das Herausgabeverlangen dient lediglich der Sicherung unserer Kaufpreisforderung; die sich aus dem Kaufvertrag im übrigen ergebenden Verpflichtungen der Parteien bleiben – mit Ausnahme des vorläufigen Besitzrechts des Käufers – in vollem Umfange erhalten.

g) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

h) Von Zugriffen Dritter auf unser Eigentum sowie von Pfändungen an uns abgetretener Ansprüche sind wir unverzüglich zu unterrichten. i) Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freigeben, als ihr realisierbarer Nettowert (ohne Umsatzsteuer) bei über 120% unserer zu sichernden Forderungen liegt (Deckungsgrenze). Der realisierbare Wert der Sicherheiten wird dabei bei beweglichen Sachen mit 2/3 ihres Marktpreises (in Ermangelung eines Marktpreises: mit 2/3 ihres Einkaufs- oder Herstellungspreises), bei Forderungen mit 2/3 ihres Nennwertes in Ansatz gebracht. Soweit bei der Verwertung von Sicherheiten Umsatzsteuer zu entrichten ist (insbesondere auch nach den §§ 170 Abs. 2, 171 Abs. 2 S.3 InsO), erhöht sich die Deckungsgrenze um den auszugleichenden Umsatzsteuerbetrag.

j) Vermischung und Verarbeitung von uns gelieferter Ware erfolgt in unseren Namen, so dass das Miteigentum gemäß §§ 947 ff BGB unmittelbar auf uns übergeht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für alle Sachen, die in unserem Miteigentum stehen.

k) Zur Verfügung gestellte Produktunterlagen und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

XI. Haftungsbeschränkung

Unbeschadet etwaiger Ansprüche aus Herstellerhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen wir gesetzlich zwingend wegen der Verletzung von Kardinalpflichten oder für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder aus der Zusicherung von Eigenschaften haften; diese Beschränkung gilt im nicht-kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht bei von uns verschuldeter Unmöglichkeit oder Verzug. Außer bei grobem Verschulden oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften können nur vorhersehbare, unmittelbare Schäden unter Ausschluss von Ansprüchen wegen entgangenen Gewinns ersetzt verlangt werden.

XII. Datenschutz

Für die Geschäftsverbindung benötigte Daten sind bei uns gespeichert (§ 26 BDSG). Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten innerhalb unserer Firma mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen bearbeitet werden. Wir sichern zu, die Daten nur in diesem Zusammenhang zu verwenden.

XIII. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Ergänzend gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr die von der Fachgemeinschaft Holzbearbeitungsmaschinen im VDMA e.V. empfohlenen Lieferbedingungen für Holzbearbeitungsmaschinen (Inlandsgeschäft, Stand März 2002). Auf Anforderung des Käufers stellen wir ihm diese zur Verfügung. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres Unternehmens. Bei Lieferungen vom Hersteller aus, ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr der Erfüllungsort der Verladeort. Erfüllungsort für Zahlungen ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr der Sitz unseres Unternehmens.

c) Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens, wenn der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.

d) Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung.